Kopfzeile

Bitte schliessen

Kontakt

Gemeindeverwaltung

öffnungszeiten Verwaltung

  • Schalterbesuche nur in dringenden Notfällen

  • Montag bis Donnerstag

    08.00 - 11.30 Uhr

    13.30 - 17.00 Uhr

  • Freitag

    geschlossen oder nach Vereinbarung

öffnungszeiten Buchhaltung / Steueramt

  • Montag und Mittwoch

    08.00 - 11.30 Uhr

  • Dienstag und Donnerstag

    08.00 - 11.30 Uhr

    13.30 - 17.00 Uhr

  • Freitag

    geschlossen oder nach Vereinbarung

  • Aufgrund von Homeoffice nur telefonisch oder per E-Mail erreichbar.

Inhalt

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Bei kantonalen Vorlagen finden Sie die Endergebnisse unter www.lu.ch/verwaltung/JSD/wahlen_abstimmungen und bei eidgenössischen Vorlagen unter www.admin.ch

Kontakt

Fabian Kathriner, fabian.kathriner@roemerswil.ch

Urne Öffnungszeiten

Abstimmungs- / Wahlsonntag, 10.30 bis 11.00 Uhr

Urnenstandort

Gemeindehaus Römerswil, Dorf 6, 6027 Römerswil

Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?

1.

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmaterials möglich.

2.

Legen Sie alle von Hand ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche, grüne Stimm- und Wahlkuvert. Pro Abstimmung und Wahl darf nur je 1 Stimm- und Wahlzettel eingelegt werden.

3.

Unterschreiben Sie den Stimmausweis persönlich.

4.

Legen Sie das grüne, amtliche Stimm- und Wahlkuvert und den unterzeichneten Stimmrechtsausweis in das Fensterkuvert, in welchem Sie das Wahl- und Abstimmungsmaterial erhalten haben.

5.

Das Fensterkuvert mit der Adresse an die Gemeindeverwaltung kann:

 

a)

rechtzeitig vor dem Abstimmungstag der Post übergeben werden (B-Post braucht mindestens 3 Arbeitstage),

 

b)

persönlich am Schalter der Gemeindeverwaltung abgegeben werden,

 

c)

in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung geworfen werden (bis spätestens 11.00 Uhr am Abstimmungs- und Wahlsonntag) oder

 

d)

im Urnenbüro abgegeben werden.

 

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:

zusammen mit dem Stimmrechtsausweis mehr als ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert eingesandt wird,

die briefliche Stimmabgabe ohne Beilage des Stimmrechtsausweises erfolgt,

der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist,

für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere nicht gleichlautende Stimm- oder Wahlzettel im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert sind,

das amtliche Stimm- und Wahlkuvert mit Angaben versehen sind, die das Stimmgeheimnis aufheben,

die Stimm- und Wahlzettel sich im Rücksendekuvert, jedoch nicht im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert befinden,

die Stimm- und Wahlzettel erst nach Schluss der letzten Urnenzeit beim Urnenbüro eintrifft,

ein Dritter sich nachweisbar unbefugterweise in die Stimmabgabe eingemischt hat.